Erstattungsanspruch für selbstbeschaffte Leistungen nach
SGB IX § 15 auch gegenüber den Trägern
der Sozial- und Jugendhilfe

 

Ein aktuelles Beispiel: Ein Mensch mit psychischen Beeinträchtigungen wird fristlos aus der ambulanten Versorgung eines Pflegedienstes gekündigt und benötigt deshalb sofort eine stationäre Weiterversorgung in einer passenden Einrichtung. Das Sozialamt ist nicht in der Lage, die Hilfen umgehend zur Verfügung zu stellen. Der Betroffene findet dennoch einen Platz in einem Wohnheim für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen. Er zieht dort nach Abmahnung und Fristsetzung (14 Tage) gegen die nicht rechtzeitige Bewilligung seitens des Sozialamtes dennoch zeitnah ein und hat dann einen Anspruch, dass die Leistungen rückwirkend erstattet werden.

Beeinträchtigte Menschen – die z.B. Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII beanspruchen wollen – können die Bewilligung von Hilfen innerhalb von gesetzlichen Fristen abmahnen und sich danach ggf. unaufschiebbare Leistungen selbst beschaffen und sich diese dann vom Rehabilitationsträger – insbesondere auch von den Trägern der Sozial- und Jugenghilfe – erstatten lassen, wenn die Erbringung der Leistung unaufschiebbar ist.

In der Regel benötigen Menschen in solchen Notlagen eine engagierte Rechtsvertretung wie sie z.B. REMISSIO ermöglicht oder vermittelt.

 

Geregelt ist dieser Erstattungsanspruch in SGB IX, § 15.

Zitat aus „SGB IX – Kommentar und Praxishandbuch, Bihr u.a. – 2006, 53757 Sankt Augustin – S. 177“:

„…….Dagegen findet S 4 (SGB IX, § 15, S4) nach der vom Bundesrat geforderten Änderung entgegen den Ausführungen in der amtlichen Begründung zu § 15 ausdrücklich auch auf die Träger der Sozial- und Jugendhilfe sowie der Kriegsopferfürsorge Anwendung, sodass auch sie zur Erstattung selbstbeschaffter Leistungen unter den in Rn 8 dargestellten Voraussetzungen verpflichtet sind, wenn sie eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen können oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt haben (BT-Drs 14/5800, S 31; 14/5531 S 8.).“

 

Hinweis:
Wir haben den ausführlichen Kommentar zu SGB IX, § 14 und § 15 unter: „Tätigkeitsfelder“ – dann „Praxishinweise“ veröffentlicht.