Persönliches Budget

 

z.B. „Persönliche Budgets“
als monatlicher Geldbetrag  -
der legitime Rechtsanspruch für eine ordentliche Selbstversorgung für beeinträchtigte Menschen

wir raten zur Vorsicht
auf dem neuen „kalten“ Dienstleistungsmarkt

wir erkennen:
„das System muss sich den Menschen anpassen,
nicht umgekehrt“
(Zitat: bdbaspekte Heft 81/09, Seite 4 – ISSN 1611-0404)

 

Die Bedingungen zur Verwirklichung von Teilhabeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (IX, XII) in der Form des „Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets“ für beeinträchtigte Menschen gestalten sich derzeit noch nicht ganz so, wie es der Wille des Gesetzgebers ab 1.1.2008 bestimmt hat.

Sowohl Rehabilitationsträger als auch Leistungserbringer können für sich das Thema als Paradigmenwechsel  noch nicht wirklich umfassend entdecken. Beide Seiten haften noch stark an bisherigen Strukturen der Hilfegewährung an – die ja parallel weiter bestehen bleiben – denn die gesetzlichen Grundlagen für das Trägerübergreifende Persönliche Budget  ergeben sich gleichberechtigt gegenüber der bisherigen Leistungsform, nämlich dadurch, dass der Leistungsberechtigte prinzipiell wählen kann, ob er im bisherigen Sinne eine sogenannte „Sachleistung“ als soziale Dienstleistung von etablierten Anbieter haben möchte – oder ob er eben die „Umrechnung“ des festgestellten Hilfebedarfs in einen monatlichen Geldbetrag - als  Trägerübergreifendes Persönliches Budget nach SGB IX, XII - beanspruchen möchte. Diese Wahlfreiheit ist für alle Leistungsberechtigten definitiv gegeben und kann auch nicht relativiert werden.

 

Die Grundidee der Leistungserbringung in der Form eines monatlichen Geldbetrags löst bisher noch widerstrebende ökonomische Interessenkonflikte auf Seiten der Rehabilitationsträger, wie auch auf Seiten der Leistungserbringer aus. Mit Unterstützung von remissio haben Leistungsberechtigte die realistische Chance, in diesen ökonomischen Gefechten nicht benachteiligt zu werden.

Vorläufig müssen wir uns noch damit abfinden, dass es gegebenenfalls  zu längeren Bearbeitungszeiten der Budgetanträge kommt. Mit Hilfe von remissio können Leistungsberechtigte aber dennoch zum Ziel kommen. Die Durchsetzung des monatlichen Geldbetrags ist eindeutig und definitiv möglich – per gesetzlicher Bestimmung innerhalb von zwei bis sieben Wochen -  und auf der Grundlage des SGB IX, XII dann eben auch letztendlich unvermeidbar und so auch erfolgversprechend.

Derzeit stellen wir fest, dass etablierte Leistungserbringer das Budget noch nicht umfassend zum Thema machen und sich auch mit dem Grundanliegen – nämlich dass beeinträchtigte Menschen in Autonomie selbst bestimmen, wer ihnen hilft,  wie ihnen und wodurch ihnen geholfen werden kann – bisher noch nicht wirklich anfreunden konnten.

 

Manche sogenannten „neuen Leistungsanbieter“ entdecken für sich sogar die Möglichkeit mit  - für den Auftraggeber riskanten vertraglichen Vereinbarungen - das Budget in vollem Umfang für sich zu beanspruchen, sodass die Wahlfreiheit der leistungsberechtigten Menschen dabei auf der Strecke bleiben könnte und dadurch neue, bisher nicht da gewesene Abhängigkeiten und Haftungsrisiken entstehen können. Leistungsberechtigte können sich mit Hilfe der Beratung von remissio vor solchen rechtlichen Fallen schützen. Wir wollen gemeinsam vermeiden, dass sogenannte „neue Leistungsanbieter“ mit unattraktiven  Versorgungsverträgen schlechtere Ergebnisse bewirken als dies im bisherigen – auch bewährten - System möglich war und ist. Wir wollen nicht durch Überlistung der Sozialgesetzgebung seitens einiger neuer Leistungsanbieter über die Hintertür wieder eine – schlechtere – Quasi-Sachleistung erhalten. Das Wahlrecht der Leistungsberechtigten ist ein zentrales Anliegen bei der Budgetverwirklichung.

 

remissio ist für die Budgetassistenz mit Förderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausgebildet und qualifiziert. Wir bieten anwaltliche Rechtsberatung und –vertretung an bis zur Bewilligung eines angemessenen Budgets. Die Budgetassistenz muss nach dem Willen des Gesetzgebers zusätzlich vom Rehabilitationsträger vergütet werden – und dies geht damit nicht zu Lasten des Budgetberechtigten. Dazu bieten wir die erforderlichen anwaltlichen Vollmachtsregelungen und die Unterstützung bei der Geschäftsbesorgung an.

Wir informieren Leistungsberechtigte unabhängig und fachgerecht – dabei stellen wir bis jetzt leider wiederholt fest, dass derzeit noch seitens der zuständigen Behörden der erwünschte Autonomiezuwachs für beeinträchtigte Menschen nicht ausreichend in den Mittelpunkt der Zielsetzung eines Bewilligungsverfahrens gestellt wird. Denn eigentlich soll das Budget im Sinne einer Entbürokratisierung und Entinstitutionalisierung zum Tragen kommen können. Dies geht soweit, dass seitens der Rehabilitationsträger und auch seitens mancher Leistungserbringer die Budgetassistenz als Kosten verursachende soziale Dienstleistung behindert und mit  juristischen Konstruktionen in Frage gestellt wird – obwohl gerade die qualifizierte Budgetassistenz als unabdingbare Voraussetzung für die fachgerechte Gewährung und für die Durchführung von Budgets angesehen werden muss. In dieser Angelegenheit unterstützen wir deshalb die bundesweiten Initiativen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Sozialverbände für eine bürgernahe Handhabung der bestehenden Sozialgesetze.

Wir bieten Ihnen eine unabhängige und qualifizierte Budgetassistenz zur Verwirklichung von legitimen Teilhabeleistungen.

Interessenten können sich gerne unverbindlich und unabhängig bei remissio beraten und gegebenenfalls auch konkret unterstützen lassen. Bitte vereinbaren Sie dazu bei remissio einen Besprechungstermin.

 

 

Antragsvordruck für Persönliches Budget

 

Antragsvordruck für Schwerbehinderteneigenschaft

 

Persönliches Budget in einfacher Sprache erklärt