Die Funktion des „gesetzlichen Vertreters“ nach § 1896 BGB in Diskrepanz zur tatsächlichen Verwirklichung von Bürgerrechten

 

Die Veränderung des Tätigkeitsprofils von REMISSIO  hat unter anderem seinen Hintergrund in den Erfahrungen der letzten Jahre. In der Nachfolgefunktion der „Amtsvormundschaft“ – die Anfang der 90er-Jahre gesetzlich abgeschafft wurde - fungiert heute der „gesetzliche Vertreter“ nach dem Betreuungsrecht formal und vordergründig als Interessenvertreter für betroffene Menschen, die aufgrund von besonderen Herausforderungen ihre Rechte nicht mehr selbst formulieren können. Insofern ist der gesetzliche Vertreter im Sinne des Bürgerrechts eine wichtige Funktion im Gemeinwesen.

 

Diese Funktion – nämlich die Umsetzung der Bürgerrechte – darf hin und wieder konstruktiv in Frage gestellt werden. Warum? Es könnte zweifelhaft erscheinen, ob die Verwirklichung der Bürgerrechte durch die gesetzliche Vertretung nach § 1896 BGB auch tatsächlich erfolgt.

 

Tatsächlich stellen wir nämlich fest, dass eine Verwirklichung der Bürgerrechte von Amtswegen deutlich als nichtkongruent zu eigenen Bürgerinteressen der betroffenen Menschen aufgefasst wird.

 

Wie kann das belegt werden?

 

 

 

Unsere Fehler, die wir reflektieren dazu: