Gesetzliche Betreuung

 

Am 1. September 2009 trat das neue Familien- und Betreuungsverfahrensrecht - FamFG -  in Kraft. Es stärkt die Verwirklichung der Bürgerrechte von Betroffenen, indem diese ihren Anspruch auf eine rechtliche Betreuung mit Hilfe von selbst benannten Vertrauenspersonen durchsetzen können. Sowohl Familienangehörige, vorgeschlagene Personen für das Betreueramt als auch weitere Vertrauenspersonen können von Betroffenen als Verfahrensbeteiligte benannt werden. Diese sind dann zwingend vom Betreuungsgericht als Verfahrensbeteiligte miteinzubeziehen (§ 274 FamFG). So können von Betroffenen und Beteiligten Erfordernisse im Betreuungsverfahren interessengerecht verwirklicht werden.

Die Rechtsberatung von Remissio steht Ihnen bei allgemeinen und speziellen Fragestellungen zur Verfügung.

 

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